Die Leiter ist immer die zweite Wahl
Sobald es um Arbeitsplätze in der Höhe geht, kommt oft die tragbare Leiter zum Einsatz. Damit verbunden ist immer ein Absturzrisiko durch das Wegrutschen der Leiter, das Abrutschen von den Sprossen oder durch Gleichgewichtsverlust. Absturzgefahr aus der Höhe besteht bei Fallhöhen ab einem Meter (DGUV-Information 201-057).
Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), haben Unfälle mit Leitern bei den Verletzungsfolgen einen höheren Anteil an Unfallrenten und tödlichen Unfällen als Treppenunfälle – alleine im Jahr 2020 verloren zehn Beschäftigte durch Leiterunfälle ihr Leben.
Vor der Nutzung einer Leiter, muss geprüft werden, ob es Alternativen zur Leiter gibt – nicht selten ist z.B. eine Hubarbeitsbühne die sicherere Wahl.
Wenn die Entscheidung doch für eine Leiter gefallen ist, sollte die Leiterart nach Arbeitshöhe, Arbeitsaufgabe und Bodenbeschaffenheit ausgewählt und Plattformleitern bevorzugt werden („Stufe statt Sprosse„).
Sicherer Einsatz von Leitern
Die sichere Benutzung von Leitern als Arbeitsplatz setzt mindestens voraus:
- Aufstellung auf tragfähigem, unbeweglichem und angemessen dimensioniertem Untergrund,
- Sichern der Leiter gegen Wegrutschen, Abrutschen und Umkippen,
- Geringe Dauer der Tätigkeit (max 2 Stunden bei einer Höhe ab 2 m),
- Geringe Gefährdung im Rahmen der Tätigkeit (kein Einsatz von Stoffen oder Geräten, von denen zusätzliche Gefahr ausgeht),
- Begrenzung des Gewichts (in der Regel 150 kg / mitgeführte Arbeitsmittel max. 10 kg),
- stabiler Kontakt beider Beine mit der Leiter (besser: 3-Punkt-Regel).
Ab einer Höhe von 5 m ist die Verwendung von Leitern grundsätzlich unzulässig. Auch bei Umgebungs- und Witterungsbedingungen, die eine zusätzliche Gefährdung hervorrufen, dürfen Leitern nicht verwendet werden.
Bei Leitern wird zwischen Anlege-, Schieb-, Mehrzweckleitern und Stehleitern unterschieden, bei denen jeweils folgendes zu beachten ist:
Verwendung von Anlege-, Schiebe- und Mehrzweckleitern
- Sichere Anlageflächen (Scheiben, Masten oder Türen sind ungeeignet!),
- Anstellwinkel 65° bis 75° zur Waagrechten,
- Verwendung einer Fußverbreiterung ab 3 m Höhe,
- Bei Anlegeleitern dürfen die drei obersten Stufen/Sprossen und bei Mehrzweckleitern in der Gebrauchsstellung „Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter“ die obersten vier Stufen nicht bestiegen werden,
- Aufstellung möglichst mit Stahlspitzen auf Erdboden, Grasflächen oder sonstigem nachgiebigen Untergrund.
Verwendung von Stehleitern
- Verwendung nur mit vollständig gespannten und nicht ohne Einlegen der druckfesten Spreizsicherungen,
- Stehleitern dürfen nie als Anlegeleitern verwendet und nicht überstiegen werden,
- Bei beidseitig besteigbaren Stehleitern dürfen die obersten beiden Stufen nicht bestiegen werden und Stehleitern ohne Haltevorrichtung dürfen nur bis zur jeweils drittobersten Stufe bestiegen werden.
Leiterprüfung
Zusätzlich zu der wiederkehrenden Prüfung durch eine befähigte Person, müssen Leitern vor jedem Gebrauch durch den Nutzer auf augenscheinliche Mängel geprüft werden. Defekte Leitern dürfen nicht mehr benutzt und müssen der Verwendung entzogen werden.
Gut zu wissen
Mit der Leiternorm DIN EN 131 werden Leitern auf ihren Einsatz für privaten oder beruflichen Einsatz gekennzeichnet. Gewerbliche Anwender müssen darauf achten, dass sie Leitern „für den beruflichen Gebrauch“ verwenden.
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hat das Plakat „5-Punkte Programm gegen Leiterunfälle“ veröffentlicht, dass zusammen mit Entscheidungshilfen für passende Arbeitsleitern unterstützt, Unfälle zu verhindern.
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