Unterweisungen im Arbeitsschutz

Damit sich Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz sicher verhalten können, müssen sie mögliche Gefährdungen und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen kennen und wissen, wie diese richtig angewendet werden.

Zielsetzung von Unterweisungen

Das ist Zielsetzung der Unterweisungen: die mit Hilfe von Gefährdungsbeurteilungen ermittelten Gefährdungen sowie die Inhalte der resultierenden Arbeitsanweisungen „in einer für die Beschäftigten verständlichen Weise“ zu vermitteln. Gefährdungsbeurteilungen, Arbeitsanweisungen und Unterweisungen sind also untrennbar miteinander verbunden.

Unterweisungen werde oft nur als lästige Pflichterfüllung verstanden – sowohl von Führungskräften als auch von Beschäftigten.

Dabei bieten sie auch eine Chance: Führungskräfte können den Sinn von Regeln vermitteln und Mitarbeiter einbinden – Mitarbeiter können die Gelegenheit nutzen, Einfluss auf die Anweisungen zu nehmen, so dass Sicherheitsanforderungen zu den Arbeitsprozessen – der gelebten Praxis – passen.

Wer muss unterweisen?

Die Pflicht des Arbeitgebers zum Unterweisen der Mitarbeiter findet sich im staatlichen Arbeitsschutzrecht und im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk.

In „Unterweisung“ steckt das Wort Weisung, da Unterweisungen auch Anweisungen beinhalten. Zur Weisung braucht es eine Befugnis: Diese Weisungsbefugnis obliegt im betrieblichen Alltag den Vorgesetzten.

Die Durchführung der Unterweisung ist also Aufgabe der jeweiligen Vorgesetzten. Bei der Vorbereitung können Mitarbeiter, Sicherheitsbeauftragte oder Experten, z.B. die Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt oder Beauftragte, unterstützen und sie können die Unterweisung auch für fachspezifische Rückfragen begleiten – sie dürfen sie aber nicht übernehmen, da sie nicht weisungsbefugt sind.

Was muss wann unterwiesen werden?

Wenn es darum geht, was unterwiesen werden muss, wird zwischen der erstmaligen Unterweisung und den regelmäßigen Wiederholungsunterweisungen unterschieden:

§ 12 ArbSchG fordert, dass Beschäftigte und Leiharbeitnehmer „ausreichend und angemessen“ zu unterweisen sind. Diese Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit ist Grundlage für alle weiteren Unterweisungen.

Die Erstunterweisung muss

  • umfassend sein,
  • auf die Aufgabe zugeschnitten,
  • alle relevanten Gefährdungen und das entsprechende Verhalten beinhalten.

 

Die Erstunterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit bei

  • Einstellung,
  • Veränderungen im Aufgabenbereich und
  • bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen.

 

Die DGUV Vorschrift 1 gibt darüber hinaus regelmäßige Wiederholungsunterweisungen vor. Hier geht es insbesondere darum, das Bewusstsein für Risiken zu erhöhen und in Vergessenheit geratenes sicheres Verhalten wieder in Erinnerung zu bringen. Darum steht die Vermittlung insbesondere der mit der Arbeit verbundene Gefährdungen und Maßnahmen zu ihrer Verhütung sowie die für die Tätigkeiten relevanten Vorschriften (einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger) im Vordergrund.

Die Wiederholungsunterweisung sollte mindestens beinhalten:

  • aus den Gefährdungsbeurteilungen ermittelten Gefährdungen,
  • zu beachtende Schutzmaßnahmen inklusive der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung,
  • sicherheitsgerechtes Verhalten,
  • arbeitsmedizinischen Angebots- und Vorsorgeuntersuchungen,
  • Notfallmaßnahmen,
  • weitere, für den Betrieb und seine Prozesse relevante Vorschriften.

 

Die Wiederholungsunterweisung muss mindestens jährlich dokumentiert erfolgen, für Beschäftigte unter 18 Jahren fordert das Jugendarbeitsschutzgesetz ein mindestens halbjährliches Wiederholen der Unterweisung.

Arbeitsunfälle sind Anlässe für zusätzliche Unterweisungen „ausser der Reihe“.

Gut zu wissen

Weitere Beiträge zum Thema:

Wie muss unterwiesen und dokumentiert werden erklärt der Beitrag Durchführung von Unterweisungen und den Zusammenhang zwischen Unterweisung und Sicherheitskultur der Beitrag Unterweisung und Kulturwandel.

Originalfoto von T Leish: https://www.pexels.com/de-de/foto/mann-in-einem-astronautenkostum-das-einen-laptop-halt-5255312/

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