Durchführung von Unterweisungen
Die Art und Weise, wie zu unterweisen ist, ist nicht im Detail festgeschrieben.
Die DGUV-Regel 100-001 weist jedoch darauf hin, dass Unterweisungen grundsätzlich in einer Form durchzuführen sind, die über das „ausschließliche Selbststudium“ hinaus geht. Das heißt: Vorgesetzte dürfen die Mitarbeiter nicht mit einer Unterweisungssoftware alleine lassen.
Unterweisungssoftware ist nur als Hilfsmittel zu betrachten und bei der Anwendung muss
- der Inhalt arbeitsplatzspezifisch aufbereitet,
- eine Verständnisprüfung enthalten und
- die Kommunikation zwischen dem Unterweisenden und dem Mitarbeiter jederzeit möglich sein.
Bewährt hat sich eine Kombination aus computergestützter und mündlicher Unterweisung. Grundlagen, die sich inhaltlich wenig ändern, aber regelmäßig unterwiesenen werden müssen, können selbstätig am Computer aufgefrischt werden. Grundlagen des Brandschutzes und das Verhalten im Brandfall, beispielsweise. Das Begehen der Fluchtwege vor Ort, der Ablauf einer Evakuierung und die Benutzung eines Feuerlöschers muss dann praktisch im Betrieb unterwiesen werden.
Blended-Learning bezeichnet die Kombination beider Unterweisungsmethoden und ist – nach der Pandemie – sowohl für die Lehre an Hochschulen als auch in der Sicherheitsarbeit von Unternehmen etabliert.
Bei der Planung der Unterweisung ist zu berücksichtigen, dass einige Regelwerke explizit eine mündliche Unterweisung. fordern:
- Nach Gefahrstoffverordnung ist auf Basis der Betriebsanweisungen mündlich zu unterweisen. Analog hierzu findet sich der Hinweis auf die mündliche Unterweisungspflicht auch in der TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ .
- Das Unterweisen zum Thema „Zugänge zu nicht durchtrittsicheren Dächern“ sollte entsprechend ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ vor Ort durchgeführt werden.
- Entsprechend DGUV Vorschrift 1 müssen für persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III, d.h. solche, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, die bereitzuhaltenden Benutzungsinformation den Mitarbeitern im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen vermittelt werden. Beispiele sind das korrekte Benutzen einer PSA gegen Absturz oder die richtige Verwendung von Gehörschutz.
Wichtig: Unterweisungen sorgfältig dokumentieren
Die Dokumentation dient dem Unterweisenden: als Nachweis der Unterweisungspflicht und zur Übersicht der Unterweisungsinhalte und Teilnehmer.
Die Dokumentation
- der Inhalte der Unterweisung (möglichst spezifisch: z.B. Nummer/genaue Bezeichnung der Betriebs- oder Arbeitsanweisung),
- des Betriebsteils,
- das Datum der Unterweisung und
- die Unterschriften des Unterweisenden und der Unterwiesenen sollten mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Formulare und Muster findet ihr beispielsweise auf der Seite GDA Orgacheck oder in der DGUV-Regel 100-001.
Bei der Kombination von Unterweisungsmethoden wird separat dokumentiert: die computergestützte Unterweisung in der Unterweisungssoftware – idealerweise inklusive abgeschlossener Verständnisprüfung z.B. in Form eines Tests – und die mündliche Unterweisung durch den Unterweisenden.
Gut zu wissen
Für diejenigen, die auf der Suche nach computerbasierter Unterstützung für Unterweisungen sind, lohnt sich der Artikel „Digitale Unterweisung im Arbeitsschutz“ in der Fachzeitschrift Sicherheitsingenieur.
Originalfoto von T Leish: https://www.pexels.com/de-de/foto/mann-in-einem-raumanzug-mit-laptop-5258250/.
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